EULLa: Nachweisverfahren gegenüber der Kreisverwaltung |
Stand: 07/04/2017 |
Bei der Teilnahme eines Betriebes an EULLa P ÖWW (ökologische Wirtschaftsweise im Unternehmen, auch "EULLa-Öko" genannt) besteht gegenüber der Kreisverwaltung eine Nachweispflicht, dass das gesamtelandw. Unternehmen gemäß der EULLa-Grundsätze und damit der EU-Öko-Verordnung VO (EU) 2018/848 wirtschaftet. Dieser Nachweispflicht muss in Form einer von der Kontrollstelle auszufüllenden Erklärung nach- gekommen werden. Sie beinhaltet: 1) Das Öko-Zertifikat gemäß Art. 35 VO (EU) 2018/848 2) Ein Begleitschreiben mit zweckdienlichen Ausführungen zu ggfs. festgestellten Verstößen und den daraus resultierenden Folgen und Auflagen für den Betrieb (keine Sanktionen in Form von Prämienkürzungen, diese werden seitens der Kreisverwaltung beschieden) 3) die Öko-Bestätigung, welche dem Landwirt die mit den EU-Öko-Verordnungen konforme ökologische Wirtschaftsweise im gesamten Unternehmen bestätigt. Dazu zählt auch die Haltung von Tieren in kleinerem Umfang (Hühner, Schweine zu Selbstversorgungszwecken etc.) und Pensionstiere (z.B. Pferde)!. zu 1) Die Bescheinigung beinhaltet mindestens: - die Identität des Unternehmens - Art/ Sortiment der Erzeugnisse - Geltungsdauer der Bescheinigung zu 2) dieses Begleitschreiben wird ebenfalls von Ihrer Kontrollstelle ausgestellt zu 3) diese Öko-Bestätigung ist ebenfalls von der Kontrollstelle auszufüllen. Sie müssen sie zusammen mit den anderen Unterlagen bei Ihrer zuständigen Kreisverwaltung einreichen. Sie finden einen Vordruck in den EULLa-Grundsätzen für EULLa P ÖWW ("EULLa-Öko"). |
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